Spieleautor*innen sind Urheber!
… eigentlich eine selbstverständliche Aussage. Doch leider wurde dies immer wieder mal in Zweifel gezogen. Sei es, dass mit der Materie ungenügend vertraute Gerichte Spielregeln mit Gebrauchsanweisungen gleichsetzen – sei es, dass im Jahr 2012 es dem Geschäftsführer der Vereinigung der Spieleverlage (damals „Fachgruppe Spiel e.V.“, seit 2014 „Spielverlage e.V.“) fraglich erschien, dass Spieleautor*innen, Urheber im Sinne des Urhebergesetzes sein können und diese in Ignoranz des § 36 UrhG dann als „Lieferanten“ einstufte, weil die SAZ eine gemeinsame 11-Punkte-Liste für Mindeststandards in Lizenzverträgen vorgeschlagen hatte.
Zu diesem Thema hat die SAZ eine öffentliche Sonderausgabe ihrer Schriftenreihe SAZ-Zeichen herausgegeben, in der zwei Fachanwälte alle Argumente zur Urheberrechtsproblematik aufgreifen, im Detail behandeln und klar Stellung beziehen.
Zum Download als PDF: SAZ-Zeichen Nr. 5 „Spiele und Urheberrechtsschutz“
Die SAZ wird sich weiterhin auf allen Ebenen für eine klare und allgemeine Anerkennung der Spieleautor*innen als Urheber und für ihre Nennung in allen Publikationsformen einsetzen sowie ihre Funktion als konsequente Interessenvertretung ausbauen. Dabei konnte sie inzwischen einige beachtliche Erfolge erzielen.
Wer einen Blick auf die historische Entwicklung zur Nennung von Spieleautor*innen und auf die berühmte "Bierdeckel-Aktion" im Vorfeld zur Gründung der SAZ werfen möchte, kann dies hier tun.