Spieleverlage haben keine pauschalen Änderungsrechte!
Immer wieder versuchen Spieleverlage, sich pauschale und nicht zustimmungspflichtige Gestattungen von Änderungen am Werk bzw. Spiel in ihren Verträgen mit den Spielautor*innen einräumen zu lassen. Dies ist nicht statthaft und widerspricht dem Urheberpersönlichkeitsrecht §§ 12–14 UrhG sowie dem § 39 UrhG. Wir empfehlen daher allen Spieleautor*innen und Spieleverlagen, in ihren Verträgen festzulegen, dass zumindest gravierende Änderungen an der Spielregel sowie am Thema einen Konsens erfordern – so, wie es in einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit selbstverständlich sein sollte. Dazu folgende Gesetzestexte und Kommentare:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
§ 39 Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Ein juristischer Kommentar zu § 39 ist in Wandtke/Bullinger, UrhR, C.H.Beck, 5. Auflage 2019, Seite 842, Rn. 9 zu finden. Der Kommentar stellt unter Bezug auf diverse juristische Entscheidungen klar, dass weder pauschale Gestattungen für nicht definierte Werknutzungen möglich sind noch die Gestattung nicht definierter Änderungen am Werk. Eine pauschale Zustimmung des Urhebers zu solchen Änderungen würde die Verfügungsgewalt des Urhebers über das Urheberpersönlichkeitsrecht aushebeln. Gleichzeitig wird auch darauf hingewiesen, dass die Beweislast für die erfolgte Zustimmung des Urhebers zu Änderungen beim Inhaber der Nutzungsrechte liegt.
Ergänzend dazu empfehlen wir auch die Lektüre unseres Muster-Lizenzvertrags sowie unseres Positionspapiers zur Mitsprache von Spiele[eautor*innen. Spieleautor*innen und ihre Werke sind die Quelle der Geschäftstätigkeit von Spieleverlagen. Wer die Spieleautor*innen als Partner nicht achtet und ihnen keine fairen Verträge anbietet, sägt an seinem eigenen Ast. Die Spiele-Autoren-Zunft wird auch in Zukunft konsequent ihre Aufgabe als Interessenvertretung wahrnehmen. Das bedeutet auch, dass wir als SAZ immer zu konstruktiven Gesprächen bereit sind.