anwalt.de: Zum urheberrechtlichen Schutz der Spielidee

Auf der Website anwalt.de veröffentlichte RA Gregor Theado eine längere Abhandlung, die sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Spielen beschäftigt. Wir begrüßen, dass dadurch das Thema auch einer breiteren Öffentlichkeit nahe gebracht wird.

In einzelnen Aspekten können wir die dargestellte Auffassung von Herrn Theado allerdings nicht teilen. Dies beginnt schon damit, dass er im Titel von einer „Spielidee“ spricht und deren Schutzfähigkeit auf den Prüfstand stellen möchte. Eine Idee ist in der Terminologie des Urheberrechts aber ein abstrakter Gedanke, der noch keine konkrete Ausformung gefunden hat. Dass Ideen als solche nicht urheberrechtlich geschützt werden können, ist allgemein bekannt. Ein Spiel ist aber mehr als eine abstrakte Idee, nämlich ein ins Detail ausgearbeitetes Werk, was – je nach Einzelfall – grundsätzlich wohl auch von Herrn Theado anerkannt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass die bekannte BGH-Entscheidung „Zahlenlotto“ nicht in den historischen Zusammenhang der 1960er Jahre gestellt wird, so dass der Eindruck entsteht, der BGH hätte tatsächlich Zweifel an der Schutzfähigkeit von Spielregeln in ihrem gedanklichen Inhalt gehabt.

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